Vom Winde verweht – Planlose Planung von Konzentrationsflächen für Windenergie?

Winterberg-Totallokal:  Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

win­ter­berg-total­lo­kal: In Deutsch­land gibt es zur Zeit ca. 25.000 Wind­ener­gie­an­la­gen. Im Zuge des immer grö­ßer wer­den­den Stre­bens nach Ener­gie­ge­win­nung aus Wind, Was­ser und Son­ne, steigt die­se Zahl ste­tig an.

Die Gemein­den sind dazu ange­hal­ten, Flä­chen für Wind­kraft aus­zu­wei­sen; ob sie wol­len oder nicht. So auch die Stadt Bri­lon. Die Stadt hat gera­de erst 7 Flä­chen als Kon­zen­tra­ti­ons­zo­nen für Wind­kraft fest­ge­legt. Zwei der Flä­chen wur­den nun­mehr als „Wind­ener­gie-unver­träg­li­che Räu­me“ ein­ge­stuft. Der Plan­ent­wurf liegt nun im Rat­haus aus und es kön­nen bis zum 23.12.2015 noch Anre­gun­gen und Ein­ga­ben zur Pla­nung vor­ge­bracht werden.

Was hat es also nun mit der Aus­wei­sung von Kon­zen­tra­ti­ons­flä­chen auf sich und wie sieht die Rechts­la­ge aus, wenn es um die flä­chi­ge Ver­tei­lung von Wind­ener­gie­an­la­gen geht?

Der Gesetz­ge­ber hat­te im Jah­re 1997 die Norm § 35 Abs. 1 des Bau­ge­setz­buchs ergänzt. Hier­durch han­del­te es sich bei Wind­ener­gie­an­la­gen fort­an um pri­vi­le­gier­te Bau­vor­ha­ben im soge­nann­ten Außen­be­reich. Damit jedoch nicht jeder­mann will­kür­lich Wind­ener­gie­an­la­gen auf Frei­flä­chen ver­teilt, soll­te über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Mög­lich­keit der Stand­ort­steue­rung geschaf­fen wer­den. Die­se Rege­lung besagt, dass öffent­li­che Belan­ge dem Bau­vor­ha­ben – also der Errich­tung einer Wind­ener­gie­an­la­ge – dann ent­ge­gen­ste­hen, wenn im Flä­chen­nut­zungs­plan oder als Zie­le der Raum­ord­nung bereits ande­re Flä­chen hier­für aus­ge­wie­sen sind. Das heißt, dass der Bau einer Win­de­n­ener­gie­an­la­ge auf einer bestimm­ten Flä­che qua­si aus­ge­schlos­sen ist, wenn bereits ande­re Flä­chen für Wind­ener­gie aus­ge­wie­sen sind (sog. „Posi­tiv­flä­chen“). Es liegt dann eine bau­pla­nungs­recht­li­che Unzu­läs­sig­keit von Vor­ha­ben auf den nicht aus­ge­wie­se­nen Flä­chen („Nega­tiv­flä­chen“) vor. Es liegt somit fak­tisch eine dem Bebau­ungs­plan gleich­zu­set­zen­de Bin­dungs­wir­kung vor.

Das ist nicht unum­strit­ten. Einer­seits weil die Norm so eine direk­te Bin­dungs­wir­kung gegen­über dem Bür­ger ent­fal­tet, wel­che eigent­lich nur ein Bebau­ungs­plan in die­ser Art ent­fal­tet. Ande­rer­seits kann die­se Rege­lung zu dem absur­den Ergeb­nis füh­ren, dass der Bür­ger, der gar kei­ne Wind­ener­gie vor der Haus­tür haben will, eine aus­ge­wie­se­ne Zone „vor die Nase“ gesetzt bekommt und der­je­ni­ge, der Wind­ener­gie­an­la­gen vor der eige­nen Türe bau­en oder unter­stüt­zen möch­te, dies nicht kann, weil eben bereits ande­re Flä­chen als soge­nann­te „Kon­zen­tra­ti­ons­zo­nen“ aus­ge­wie­sen sind.

Nach wie vor sind nicht alle Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Norm § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch die Recht­spre­chung geklärt, auch wenn die Norm bereits seit ca. 20 Jah­ren existiert.

Fest­zu­hal­ten ist jeden­falls, dass eine Gemein­de bzw. der Plan­ge­ber die ver­bind­li­che Stand­ort­pla­nung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht als Vor­wand für eine Ver­hin­de­rungs­pla­nung nut­zen darf.

Rechts­an­wäl­tin Cari­na Kraut­strunk + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kollegen

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