WINTERBERG-TOTALLOKAL : ALLES ZUM THEMA WINTERREIFEN / WELCHE REIFEN DÜRFEN VERWENDET WERDEN ?

· Was hat sich mit der Präzisierung der Winterreifenverordnung geändert ?

In der Ver­si­on der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung aus 2010 wird genau beschrie­ben, was unter „win­ter­li­chen Wet­ter­ver­hält­nis­sen“ zu ver­ste­hen ist : Glatt­eis, Schnee­glät­te, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glät­te. Neu ist auch, dass erst­mals auf den Begriff des M+S‑Reifens abge­stellt wird.

Der Geset­zes­text schreibt vor, dass ein Kraft­fahr­zeug bei Glatt­eis, Schnee­glät­te, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glät­te nur mit Rei­fen gefah­ren wer­den darf, wel­che die in Anhang II Nr. 2.2 der Richt­li­nie 92/23/EWG beschrie­be­nen Eigen­schaf­ten erfül­len. Dort ist fest­ge­legt, dass das Lauf­flä­chen­pro­fil und die Struk­tur von M+S‑Reifen so kon­zi­piert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie fri­schem oder schmel­zen­dem Schnee bes­se­re Fahr­ei­gen­schaf­ten gewähr­leis­ten als nor­ma­le Rei­fen. Die vom Fach­han­del ver­kauf­ten Win­ter- und Ganz­jah­res­rei­fen mit M+S‑Kennzeichnung erfül­len die beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen. Dies gilt natür­lich auch für frü­her ver­kauf­te M+S‑Reifen. Im Lau­fe der nächs­ten Jah­re wird mit einer neu­en Defi­ni­ti­on der Win­ter­rei­fen gerechnet.

· Wel­che Rei­fen dür­fen ver­wen­det werden ?

Es dür­fen nur sol­che Rei­fen gefah­ren wer­den, bei denen das Pro­fil der Lauf­flä­che und die Struk­tur so kon­zi­piert sind, dass sie vor allem auf Matsch und fri­schem oder schmel­zen­dem Schnee bes­se­re Fahr­ei­gen­schaf­ten gewähr­leis­ten als nor­ma­le Rei­fen, sprich Som­mer­rei­fen. Win­ter­rei­fen, All­wet­ter- bzw. Ganz­jah­res­rei­fen, die typi­scher­wei­se eine M+S‑Kennzeichnung und/​oder eine ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“-Zeichen tra­gen, erfül­len die­se Anforderung.

· Gibt es einen fes­ten Zeit­raum für die Winterreifenpflicht ?

Nein. Eine gene­rel­le Win­ter­rei­fen­pflicht gibt es nicht und wird es nicht geben. Ein Zeit­raum wie z.B. von Okto­ber bis Ostern ist nicht vor­ge­schrie­ben, wird aber all­ge­mein empfohlen.

· Wel­ches Buß­geld droht ?

Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO ver­stößt, muss mit einem Buß­geld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter rech­nen. Bei einer Behin­de­rung des Ver­kehrs infol­ge fal­scher Berei­fung bei win­ter­li­chem Wet­ter oder Stra­ßen­ver­hält­nis­sen erhöht sich das Buß­geld auf 80 Euro. Zusätz­lich gibt es natür­lich auch einen Punkt im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter. Ob eine Behin­de­rung vor­liegt, hängt vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab. Pro­ble­ma­tisch sind die Fäl­le im Grenz­be­reich, wenn also z.B. Schnee fällt und die­ser nicht auf der Stra­ße lie­gen bleibt, oder die Benut­zung von Som­mer­rei­fen bei Tau­wet­ter. Hier ist in Zwei­fels­fäl­len das Ver­fah­ren einzustellen

Bericht von : win​ter​berg​-total​lo​kal​.de  – Ihr Nach­rich­ten­ma­ga­zin aus Winterberg 

 

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