Bund der Steuerzahler NRW informiert über Aufbewahrungsfristen

Sechs bzw. zehn Jahre betragen die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbriefe, Bilanzen und andere geschäftliche Unterlagen. Der Bund der Steuerzahler NRW informiert darüber, was Sie zu Jahresbeginn in den Reißwolf stecken können und was nicht.

win­ter­berg-total­lo­kal : Der Bund der Steu­er­zah­ler Nord­rhein-West­fa­len (BdSt NRW) weist dar­auf hin, dass ab dem 1. Janu­ar 2021 ein gro­ßer Teil der auf­be­wahr­ten Geschäfts­un­ter­la­gen in den Reiß­wolf wan­dern kann. Aller­dings soll­te nicht alles blind­lings weg­ge­wor­fen wer­den, denn eine Rei­he von Bele­gen müs­sen für das Finanz­amt auf­be­wahrt werden.

Ein Unter­neh­mer muss Geschäfts­bü­cher, Inven­ta­re, Bilan­zen und sons­ti­ge zu füh­ren­de Bücher zehn Jah­re lang auf­be­wah­ren. Glei­ches gilt für digi­ta­le Auf­zeich­nun­gen. Emp­fan­ge­ne oder abge­sand­te Han­dels- und Geschäfts­brie­fe müs­sen grund­sätz­lich sechs Jah­re lang auf­ge­ho­ben wer­den. Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalen­der­jah­res, in dem die letz­te Ein­tra­gung in das Geschäfts­buch gemacht, das Inven­tar auf­ge­stellt, die Bilanz fest­ge­stellt, der Geschäfts­brief abge­sandt oder emp­fan­gen wur­de. Zu Beginn des Jah­res 2021 kön­nen Unter­neh­mer daher fol­gen­de Unter­la­gen entsorgen :

  • Bücher und Auf­zeich­nun­gen mit der letz­ten Ein­tra­gung aus dem Jahr 2010 ;
  • Inven­ta­re, die bis 31.12.2010 oder frü­her auf­ge­stellt wor­den sind ;
  • Jah­res­ab­schlüs­se, die bis zum 31.12.2010 oder frü­her auf­ge­stellt wor­den sind ;
  • Buchungs­be­le­ge aus dem Jahr 2010 und älter ;
  • emp­fan­ge­ne Han­dels- bzw. Geschäfts­brie­fe, die bis zum 31.12.2014 oder frü­her ein­ge­gan­gen sind ;
  • Durch­schrif­ten abge­sand­ter Han­dels- bzw. Geschäfts­brie­fe, die bis zum bis 31.12.2014 oder frü­her abge­sandt wurden.

Pri­vat­per­so­nen müs­sen Rech­nun­gen und sons­ti­ge Bele­ge in der Regel nicht archi­vie­ren. Wur­den sie dem Finanz­amt vor­ge­legt und ist der Steu­er­be­scheid in Ord­nung, brau­chen die Bele­ge nicht mehr auf­be­wahrt zu wer­den. Ledig­lich Spen­den­be­schei­ni­gun­gen müs­sen bis zum Ablauf eines Jah­res nach Bekannt­ga­be des Einkommensteuer­bescheids auf­be­wahrt wer­den. Fer­tigt der Steu­er­zah­ler sei­ne Steu­er­erklä­rung mit Els­te­rOn­line an, muss er die Bele­ge bis zur Bestands­kraft des Steu­er­be­schei­des auf­be­wah­ren. Bestands­kräf­tig wird der Steu­er­be­scheid mit Ablauf der Ein­spruchs­frist. Steu­er­zah­ler, deren Über­schuss­ein­künf­te (Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätig­keit, Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Kapi­tal­ein­künf­te und sons­ti­ge Ein­künf­te) in der Sum­me mehr als 500.000 Euro im Jahr betra­gen, müs­sen steu­er­lich rele­van­te Unter­la­gen sechs Jah­re lang aufbewahren.

Eine beson­de­re Vor­schrift gibt es im Umsatz­steu­er­recht. Danach müs­sen Rech­nun­gen, die für Arbei­ten oder Dienst­leis­tun­gen an einem Haus, einer Woh­nung oder einem Grund­stück aus­ge­stellt wer­den, zwei Jah­re lang vom Mie­ter oder Haus­be­sit­zer, auch wenn er eine Pri­vat­per­son ist, auf­be­wahrt werden.

Neben den steu­er­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten soll­ten Rech­nun­gen oder Quit­tun­gen auch aus zivil­recht­li­chen Grün­den auf­be­wahrt wer­den. Mit die­sen Bele­gen las­sen sich im Streit­fall Ver­jäh­rungs­fris­ten oder Gewähr­leis­tungs­rech­te bes­ser nachweisen.

Bild : Vie­le Unter­la­gen kön­nen zu Jah­res­be­ginn ver­nich­tet werden.

Foto­credits : BdSt NRW

Quel­le : BdSt NRW

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