Halteverstöße sind oft kein Kavaliersdelikt

Schon ein kurzer Stopp kann teuer werden
  • Wer län­ger als drei Minu­ten hält, der parkt
  • An gefähr­li­chen Stel­len ist Hal­ten prin­zi­pi­ell untersagt
  • Ver­las­sen des Fahr­zeugs gilt als Parken

bri­lon-total­lo­kal : Ein kur­zer Stopp vor der Bäcke­rei oder am Zei­tungs­ki­osk ist für vie­le Auto­fah­rer eine lieb­ge­won­ne­ne Rou­ti­ne. Nicht sel­ten bleibt das Fahr­zeug dabei kurz in der zwei­ten Rei­he, im Park­ver­bot oder auf dem Schutz­strei­fen für Rad­ler ste­hen. Doch davor war­nen die Ver­kehrs­exper­ten von DEKRA – zum einen mit Blick auf die Ver­kehrs­si­cher­heit, zum ande­ren auf den Geld­beu­tel und aufs Flens­bur­ger Punk­te­kon­to. Schon ein kur­zer Halt kann teu­er wer­den. Das gilt erst recht, nach­dem die am 28. April 2020 in Kraft getre­te­ne Novel­le der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) die Buß­gel­der auch für eini­ge Halt- und Park­ver­stö­ße dras­tisch ange­ho­ben hat.

Wer in der zwei­ten Rei­he hält, für den kön­nen statt bis­her 15 Euro jetzt bis zu 100 Euro Buß­geld und ein Punkt im Flens­bur­ger Fahr­eig­nungs­re­gis­ter fäl­lig wer­den. Denn Hal­ten in der zwei­ten Rei­he ist in der Regel unzu­läs­sig. Für Aus­nah­men braucht es trif­ti­ge Grün­de, wie zum Bei­spiel das Aus­la­den eines schwe­ren Gegen­stan­des ohne nahe gele­ge­ne Parkmöglichkeit.

Hal­ten im Parkverbot

Die StVO schreibt an vie­len Stel­len ein gene­rel­les Park­ver­bot fest. Das gilt zum Bei­spiel im Kreu­zungs- und Ein­mün­dungs­be­reich, vor abge­senk­ten Bord­stei­nen, vor und hin­ter Bahn­über­gän­gen, vor und hin­ter Bus­hal­te­stel­len, im Bereich von Fuß­gän­ger­über­we­gen etc. Wer hier sein Fahr­zeug stoppt, soll­te wis­sen, dass Hal­ten all­zu schnell in Par­ken über­geht. „Wer sein Fahr­zeug ver­lässt oder län­ger als drei Minu­ten hält, der parkt“, heißt es dazu in § 12 der StVO. Ver­schwin­det der Fah­rer kurz im Bäcker­la­den, ver­lässt also sein Auto und ver­liert es aus dem Blick, dann parkt er bereits, auch inner­halb von drei Minu­ten. Wenn der Stopp län­ger als drei Minu­ten dau­ert, dann parkt das Fahr­zeug – egal, wo der Fah­rer ist. Das kos­tet 20 Euro, wenn ande­re behin­dert wer­den 35 Euro.

Ein­ge­schränk­tes Halteverbot

Etwas anders ver­hält es sich, wenn für einen Bereich ein „ein­ge­schränk­tes Hal­te­ver­bot“ ange­ord­net ist (Ver­kehrs­zei­chen 286, mit einem Quer­bal­ken). Dann darf das Fahr­zeug dort bis zu drei Minu­ten hal­ten, unab­hän­gig davon, ob es sich um Ein- oder Aus­stei­gen, Be- oder Ent­la­den oder den Bröt­chen- oder Zei­tungs­kauf han­delt. Der Fah­rer darf das Fahr­zeug inner­halb die­ser Zeit auch kurz ver­las­sen. Bei Ver­stö­ßen sind auch hier bis zu 35 Euro zu berappen.

Abso­lu­tes Halteverbot

Im „abso­lu­ten Hal­te­ver­bot“ (Zei­chen 283 mit zwei gekreuz­ten Bal­ken) ist dage­gen über­haupt kei­ne gewoll­te Fahrt­un­ter­bre­chung erlaubt. Als Aus­nah­men gel­ten ledig­lich eine ent­spre­chen­de Ver­kehrs­la­ge oder aus­drück­li­che Anwei­sun­gen der Polizei.

Hal­ten auf Schutz­strei­fen für Rad­ler jetzt verboten

Auch auf Rad­we­gen und Rad­fahr­strei­fen ist das Hal­ten (oder Par­ken) für Kraft­fahr­zeu­ge grund­sätz­lich unter­sagt. Seit neu­es­tem gilt ein gene­rel­les Hal­te­ver­bot auch auf Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr, die durch eine gestri­chel­te Linie von der Fahr­bahn getrennt sind. Bei Ver­stö­ßen geht es auch hier zur Sache : Es kön­nen bis zu 100 Euro Buß­geld fäl­lig werden.

Gefähr­li­che Stellen

Außer­dem ist das Hal­ten – selbst ohne expli­zi­te Ver­kehrs­zei­chen – an bestimm­ten Stel­len aus Grün­den der Sicher­heit grund­sätz­lich strikt unter­sagt, erin­nern die Exper­ten von DEKRA. Dazu zäh­len auf­grund der aku­ten Unfall­ge­fahr enge und unüber­sicht­li­che Stel­len, wie etwa Kup­pen, schar­fe Kur­ven sowie Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Über DEKRA
Seit mehr als 90 Jahren arbeitet DEKRA für die Sicherheit: Aus dem 1925 in Berlin gegründeten Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e.V. ist eine der weltweit führenden Expertenorganisationen geworden. Die DEKRA SE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des DEKRA e.V. und steuert das operative Geschäft des Konzerns. Im Jahr 2019 hat DEKRA einen Umsatz von voraussichtlich mehr als 3,4 Milliarden Euro erzielt. Rund 46.000 Mitarbeiter sind in mehr als 60 Ländern auf allen fünf Kontinenten im Einsatz. Mit qualifizierten und unabhängigen Expertendienstleistungen arbeiten sie für die Sicherheit im Verkehr, bei der Arbeit und zu Hause. Das Portfolio reicht von Fahrzeugprüfungen und Gutachten über Schadenregulierung, Industrie- und Bauprüfung, Sicherheitsberatung sowie die Prüfung und Zertifizierung von Produkten und Systemen bis zu Schulungsangeboten und Zeitarbeit. Die Vision bis zum 100. Geburtstag im Jahr 2025 lautet: DEKRA wird der globale Partner für eine sichere Welt.

Quel­le : Wolf­gang Sig­loch – DEKRA e.V.

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