Kräfte bündeln gegen COVID-19

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite schaffen wir die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Bundesregierung mehr Verantwortung bei der Bewältigung dieses so schwerwiegenden, grenz- und bundesländerüberschreitenden Infektionsgeschehens übernehmen kann.

win­ter­berg-total­lo­kal : Damit tritt in die­ser außer­ge­wöhn­li­chen Situa­ti­on die Bun­des­re­gie­rung mit eige­nen Kom­pe­ten­zen an die Sei­te der Bun­des­län­der. Wir bün­deln die Kräf­te gegen COVID-19.

Der hei­mi­sche SPD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Dirk Wie­se erklärt dazu : „Der Deut­sche Bun­des­tag hat mit dem heu­ti­gen Beschluss eine epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Trag­wei­te fest­ge­stellt. Dadurch erhält das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um eige­ne Kom­pe­ten­zen zur unmit­tel­ba­ren Anord­nung von Maß­nah­men und zum Erlass von Rechts­ver­ord­nun­gen. Alle Maß­nah­men die­nen dazu, die bun­des­län­der­über­grei­fen­de Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus COVID-19 wei­ter ein­zu­däm­men und zu ver­lang­sa­men. Außer­dem kön­nen die Fol­gen der Epi­de­mie gemin­dert wer­den. Das gilt sowohl für die Ver­sor­gung mit Arz­nei­mit­teln, Hilfs­mit­teln und Medi­zin­pro­duk­ten, ins­be­son­de­re Schutz­aus­rüs­tung und Labor­dia­gnos­tik, als auch für die medi­zi­ni­sche und pfle­ge­ri­sche Versorgung.

Die neu­en Rege­lun­gen im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind bis zum 31. März 2021 befris­tet. Spä­tes­tens zu die­sem Zeit­punkt wird der Bun­des­tag auf der Grund­la­ge des Berich­tes, zu dem das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um ver­pflich­tet ist, bera­ten, ob sich die Rege­lun­gen bewährt haben, und ent­schei­den, wel­che Rege­lun­gen dar­über hin­aus oder statt­des­sen not­wen­dig sind.

Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz erhält eine Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung für erwerbs­tä­ti­ge Eltern von Kin­dern, die das zwölf­te Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder behin­dert und des­halb auf Hil­fe ange­wie­sen sind. Betrof­fe­ne Eltern haben danach einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, wenn sie ihrer beruf­li­chen Tätig­keit nicht nach­ge­hen kön­nen, weil die Kita oder die Schu­le geschlos­sen wur­de und kei­ne Betreu­ungs­mög­lich­keit ver­füg­bar ist. Mög­lich ist eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 67 Pro­zent des Ver­dienst­aus­falls (höchs­tens 2.016 Euro). Zustän­dig ist das jewei­li­ge Bundesland.

Wir wer­den genau ver­fol­gen, wie sich die Maß­nah­men aus­wir­ken und wer­den bei Bedarf auch nach­steu­ern. Heu­te gilt es, herz­li­chen Dank zu sagen an all die Beschäf­tig­ten, die durch ihren uner­müd­li­chen Ein­satz unse­re Ver­sor­gung aufrechterhalten.“

 

Quel­le : Dirk Wie­se MdB

Print Friendly, PDF & Email