Wildunfälle im Sauerland : Erhöhte Aufmerksamkeit ist dringend angebracht !

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie

win­ter­berg-total­lo­kal : Wild­un­fäl­le sind im Sau­er­land an der Tages­ord­nung. Ins­be­son­de­re unser Reh­wild ist zur Zeit sehr umtrie­big. Die Böcke kämp­fen um die Ein­stän­de und zum Hoch­som­mer geht es im Brunft­be­trieb hoch her. Auto­fah­rer sind gut bera­ten, die ent­spre­chen­den War­nun­gen auf den Ver­kehrs­schil­dern „Vor­sicht Wild­wech­sel“ ernst zu neh­men und all­ge­mein, aber gera­de in der Däm­me­rung, lang­sam zu fah­ren. Das gilt umso mehr für Motorradfahrer.

 In der Gefah­ren­si­tua­ti­on soll­ten Sie zwar brem­sen, aber nicht ver­su­chen, dem Wild aus­zu­wei­chen. Die Gefahr, die Beherr­schung über das Fahr­zeug zu ver­lie­ren, ist zu hoch. Sie gefähr­den dann mög­li­cher­wei­se sich selbst, die Insas­sen oder ent­ge­gen­kom­men­de Fahr­zeug­insas­sen. Und soll­te es den­noch ein­mal zu einem Wild­un­fall kom­men, so sichern Sie die Unfall­stel­le durch Warn­blink­an­la­ge und Auf­stel­len des Warn­drei­ecks inner­orts 50m, außer­orts 100m, Auto­bahn 150m. Dann mel­den Sie den Unfall der Poli­zei oder dem Jagdpächter. 

Las­sen Sie sich von der Poli­zei oder dem Jagd­päch­ter eine Wild­scha­dens­be­schei­ni­gung aus­stel­len. Das ist wich­tig für Ihre Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, die mög­li­cher­wei­se den Scha­den über­nimmt. Das For­mu­lar fin­den Sie unter  http://www.jagdrecht.de/formulare-texte/wildunfallbescheinigung-zur-vorlage-bei-der-kfz‑v/ ; Sie kön­nen sich auch in der Kanz­lei Müh­len­bein und Kol­le­gen die Bro­schü­re „Rechts­tipps aus dem Hand­schuh­fach“ abho­len ; das For­mu­lar ist enthalten.

Sichern Sie Bewei­se durch Fotos vom Wild, Unfall­stel­le, beschä­dig­tem Fahr­zeug, Name und Anschrift von Zeu­gen, Wild­spur, etc. Wenn Polizei/​Jagdpächter nicht recht­zei­tig erschei­nen, darf schwer lei­den­des Wild getö­tet wer­den. Falls mög­lich, das Wild von der Stra­ße zie­hen und Fahr­zeug an die Sei­te fah­ren ; Wild nicht mit­neh­men, da Sie damit Jagd­wil­de­rei § 292 StGB begehen.

 Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen wün­schen All­zeit Gute Fahrt.

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