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Winterberg-Totallokal : Zwei Monate mehr Zeit für elektronische Einkommensteuererklärung

win­ter­berg-total­lo­kal : Bei Regis­trie­rung im Inter­net ver­län­gert sich in NRW die Abga­be­frist vom 31. Mai 2016 bis zum 31. Juli 2016.Bürgerinnen und Bür­ger, die ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf elek­tro­ni­schem Wege authen­ti­fi­ziert über­mit­teln, kön­nen sich zwei Mona­te län­ger Zeit las­sen. Auf Initia­ti­ve von NRW-Finanz­mi­nis­ter Nor­bert Wal­ter- Bor­jans ver­schiebt sich die Abga­be­frist von Ende Mai bis Ende Juli für all die­je­ni­gen, die sich bis Ende die­ses Monats im Inter­net unter www​.els​ter​.de
regis­trie­ren las­sen.
„Die Frist­ver­län­ge­rung soll ein Bonus für die­je­ni­gen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sein, die ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch und authen­ti­fi­ziert an das Finanz­amt über­mit­teln“, so Franz Josef Brüg­ge­mei­er, Lei­ter des Finanz­amts Bri­lon.
Auch Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die bereits seit Jah­ren ohne­hin schon bun­des­ge­setz­lich ver­pflich­tet sind, ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch abzu­ge­ben – zum Bei­spiel Gewer­be­trei­ben­de und Selb­stän­di­ge – kom­men in den Genuss der zwei­mo­na­ti­gen Frist­ver­län­ge­rung.
Sofern die Steu­er­erklä­rung durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein erstellt wird, endet die Frist wei­ter­hin regel­mä­ßig erst Ende Dezem­ber und nicht bereits Ende Juli.

Tipps zur elek­tro­ni­schen Abgabe :

Wer sich bei der Steu­er­ver­wal­tung online regis­triert, erhält einen beque­men und papier­lo­sen Zugang zu sei­nem Finanz­amt. Die aus­ge­füll­te Steu­er­erklä­rung wird authen­ti­fi­ziert und auf elek­tro­ni­schem Weg – ohne Aus­druck und Unter­schrift – direkt an das Finanz­amt gesen­det. Bele­ge müs­sen nur dann ein­ge­reicht wer­den, wenn es eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung gibt, wie zum Bei­spiel bei Spen­den­be­schei­ni­gun­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen ste­hen unter www​.els​ter​.de bereit.

Müs­sen alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bis 31. Mai oder 31. Juli abgeben ?

Bei Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer besteht nur dann eine Pflicht zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, wenn sie neben ihrem Arbeits­lohn im zurück­lie­gen­den Jahr wei­te­re Ein­künf­te, wie zum Bei­spiel sol­che aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, erzielt oder Lohn­er­satz­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel Arbeits­lo­sen­geld erhal­ten haben. Aber auch gewähr­te Frei­be­trä­ge für den Lohn­steu­er­ab­zug oder zum Bei­spiel die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V bei Ehegatten/​eingetragenen Lebens­part­nern, die bei­de Arbeits­lohn bezie­hen, füh­ren zur Abga­be­pflicht bis Ende Mai oder bei Regis­trie­rung im Inter­net bis Ende Juli.
Brüg­ge­mei­er : “Vie­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sind zwar nicht ver­pflich­tet, eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Sie soll­ten das aber frei­wil­lig tun. Denn den meis­ten Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern bringt die Steu­er­erklä­rung bares Geld. Sie kön­nen sich damit aber noch Zeit las­sen.“ Die frei­wil­li­ge Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2015 (soge­nann­te Antrags­ver­an­la­gung) ist – elek­tro­nisch oder auf Papier – bis zum 31. Dezem­ber 2019 möglich.

Und wer ist bun­des­ge­setz­lich ver­pflich­tet, sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf elek­tro­ni­schem Wege abzugeben ?

Bereits für das Jahr 2011 wur­de eine bun­des­ge­setz­li­che Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung von Steu­er­erklä­run­gen für Bür­ger, die Gewinn­ein­künf­te erzie­len (zum Bei­spiel Gewer­be­trei­ben­de oder Frei­be­ruf­ler)
ein­ge­führt. Davon gibt es aber Aus­nah­men (§ 150 Absatz 8 der bun­des­weit gel­ten­den Abga­ben­ord­nung). Das ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn der Bür­ger kei­nen PC besitzt und die Schaf­fung der tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten nur mit einem nicht uner­heb­li­chen finan­zi­el­len Auf­wand mög­lich wäre oder auch dann, wenn der Bür­ger auf Grund sei­ner indi­vi­du­el­len Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten nicht oder nur ein­ge­schränkt in der Lage ist, die Mög­lich­kei­ten der Daten­fern­über­tra­gung zu nut­zen (Här­te­fäl­le).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter www​.finanz​amt​-bri​lon​.de.
Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on : Der Bonus einer zwei­mo­na­ti­gen Frist­ver­län­ge­rung ist nicht mit der in Ber­lin dis­ku­tier­ten gene­rel­len Ver­schie­bung der Abga­be­frist zu ver­wech­seln. Die­se soll erst 2017 ver­wirk­licht wer­den und ist im Bun­des­tag noch nicht beschlos­sen. Die NRW-Rege­lung gilt bereits jetzt und nur für authen­ti­fi­ziert über­mit­tel­te Steuererklärungen.

Quel­le : Finanz­amt Brilon

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